
Firma
Carmen Media Group Ltd.
Gaming Division
Suite 651 Europort
Gibraltar
München, 20. Juli 2007
Strafrechtliches Gutachten zur Legalität von im EU-Ausland lizenzierten Online-
Softgames (sog. „49-Ct-games“), hier auf www.49jackpotcity.com
Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei übersende ich Ihnen unser strafrechtliches Gutachten zur Veranstaltung von im EUAusland
lizenzierten Online-49-Ct-games. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Hambach & Hambach
Dr. Wulf Hambach
Rechtsanwalt
Strafrechtliches Gutachten zur Legal ität von im EU-Ausland l izensierten
Online-Softgames (sog. „49-Ct-games“); hier: www.49jackpotcity.com )
I . Auftrag / Einleitung
Bei der Frage der Legalität von im EU-Ausland lizenzieren Online-Spielen, stellt sich grundsätzlich die Frage nach Geltung der dieser EU Lizenz (III.). In erster Linie beschäftigtsich das vorliegende Gutachten jedoch mit dem sog. „nicht unwesentlichem Glücksspieleinsatz“. Insbesondere geht um die juristische Frage, ob ein Online-Spiel mit einem Geldeinsatz, der 49 Cent pro einzelnes Spiel nicht übersteigt, strafrechtlich als ein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) qualifiziert wird. In diesem Zusammenhang kommt es auf die aktuelle strafrechtliche Auslegung des im Tatbestand des des § 284 StGB verankerten unbeschriebenen Tatbestandsmerkmals „Vorliegen eines nicht unerheblichen Glücksspieleinsatzes“ an (siehe II.).
II . Tatbestandsmerkmal „nicht unerhebl icher Glücksspieleinsatz“
Für die strafrechtliche Begutachtung des Tatbestandsmerkmals „erheblicher Einsatz“ im Sinne des § 284 StGB wird zum besseren Verständnis zunächst auf die Reglementierung des deutschen (Online-) Spielrechts (1.) und den strafrechtlichen Hintergrund (2.) eingegangen. Unter Ziffer (3.) wird dann das Tatbestandsmerkmal „erheblicher Einsatz“ und dessen Voraussetzungen eingehend untersucht.
1. Reglementierung des deutschen (Onl ine- )Spielerechts
Das Spiel ist der Oberbegriff für die Unterarten des Glücksspiels, des Geschicklichkeitsspiels und dem reinen Unterhaltungsspiel. Zur Abgrenzung dieser Spielformen gestaltet sich in der Regel schwierig, da keiner der Spielformen durch den Gesetzgeber legaldefiniert wurde. Deshalb ist im Rahmen der Abgrenzung zwischen den Spielformen neben den einschlägigen Gesetzen in der Regel ein Rückgriff auf die jeweils einschlägige Fachliteratur und Rechtssprechung erforderlich. Das Spielveranstaltungsrecht in Deutschland ist durch zahlreiche Bundes- und Landesgesetze, Verordnungen, Staatsverträge und die Rechtsprechung reguliert. Die meisten angebotenen Spiele und Wetten um Geld sind sogar unter Strafe gestellt. Dennoch gibt es mehrere eingegrenzte und fest zu bestimmende Bereiche, in denen Spielveranstaltungen vom Gesetzgeber, den Gerichten und Behörden (insbesondere den Strafverfolgungs- und Medienaufsichtsbehörden) als legal bzw. rechtmäßig anerkannt werden.
Das Veranstalten von öffentlichen Spielen bedarf grundsätzlich einer gewerberechtlichen oder sog. „staatlichen“ Erlaubnis. Das öffentliche Veranstalten von Glücksspielen i.e.S. ist nach § 284 StGB strafbar, ebenso die Beteiligung daran nach § 285 StGB. Die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen (jeweils eine Unterform des Glücksspiels) ohne behördliche Erlaubnis wird durch § 287 StGB unter Strafe gestellt und seit Einführung des § 284 Abs. 4 StGB bzw. § 287 Abs. 2 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz v. 26.1.1998 ist nunmehr auch die Werbung für öffentlich und ohne behördliche Erlaubnis veranstaltete Glücksspiele, Lotterien und Ausspielungen mit Strafe bedroht.
Zu den legalen Spielen, die nicht dem in § 284 StGB festgeschriebenen Genehmigungsvorbehalt unterliegen, werden reine Unterhaltungsspiele, Geschicklichkeitsspiele sowie Spiele mit einem geringwertigen bzw. unerheblichen Spieleinsatz (oft als sog. „Gewinnspiele“ bezeichnet) gezählt.
2. Strafrechtl icher Hintergrund
Ein Online-Spiel kann unter bestimmten Voraussetzungen gegen die Strafvorschriften der §§ 284 ff StGB verstoßen.
Die zentrale Vorschrift im deutschen Strafgesetzbuch (StGB), in dem Tätigkeiten im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel unter Strafe gestellt wird, ist der
§ 284 StGB:
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Bereits das Reichsgericht sah diejenigen Spiele als „harmlose gesellige Unterhaltung“ an, bei denen dem Einsatz nach gesellschaftlicher Anschauung die Bedeutung eines Vermögenswertes abgesprochen werde. Eine Bestrafung aus einem abstrakten Gefährdungsdelikt wäre ansonsten unverhältnismäßig.
Da es (noch) keine eindeutige Rechtsprechung dazu gibt, ab welcher Höhe man bei Online- Gewinnspielen von einem „Einsatz“ spricht, ist es erforderlich und auch geboten, eine Parallelwertung zu sog. TV-Gewinnspielen zu ziehen, bei denen die Anrufer pro Spiel nur einen geringen Betrag aufwenden müssen. Hierzu gibt es bereits erste Entscheidungen.
Im Rahmen einer Podiumsdiskussion bei den Münchener Medientagen 2004 zu den „Chancen und Grenzen von Call Media“ äußerte sich der Geschäftsführer der Bayerischen Landesmedienanstalt (BLM), Martin Gebrande, dahingehend, dass es bei sog. 49 -Cent- Gewinnspielen „nicht mehr um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit gehe, sondern allenfalls um Einzelfragen der Abwicklung, wie z.B. im Jugendschutz oder bei der Transparenz der Regeln“.
Erste Grundlage der Zulässigkeit von TV-Gewinnspielen war die abgestimmte Rechtsauffassung der Lotteriereferenten aller 16 Bundesländer aus dem Jahr 1998. Aufbauend hierauf fasste die Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) am 19.11.2001 zum Programm von 9Live den Beschluss, dass die dort veranstalteten Spielshow-Sendungen nicht gegen § 284 StGB verstoßen (vgl. DLM-PM v. 20.11.2001, www.alm.de).
Im Rahmen der Verlängerung der Sendelizenz von 9Live befasste sich die BLM erneut mit dem Thema. Unter Bezugnahme auf die konkreten Spielabläufe wurde die Legalität des Modells abermals bestätigt. Im Zusammenhang mit den gegen den Sender 9Live geführten Ermittlungsverfahrens prüfte im Jahre 2003 die StA München den Sachverhalt; in der Einstellungsverfügung v. 21.4.2004 ließ sie keine Zweifel daran, dass bei den sog. 49 cent - Spielen der Tatbestand des Glücksspiels nicht gegeben ist: „Insgesamt hat sich auf Grund der intensiven Ermittlungen ergeben, dass die Geschäftspraxis des Senders 9Live in strafrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist“ (vgl. 9Live-PM, www.9Live.de).
Im Sommer 2004 wurde dann auch der Gesetzgeber aktiv: Mit dem In-Kraft-Treten des Lotteriestaatsvertrags am 1.7.2004 wurden die schon o. g. Tatbestandsmerkmale des Glücksspiels erstmals kodifiziert (vgl. § 3 Abs. 1 LottSV). Bemerkenswert ist, dass der Gesetzgeber (die Länder) i.R.d. Gesetzgebungsverfahren darauf verzichtet hat, eine Regelung aufzunehmen, nach der man die 0137-Telefongebühren (im Falle 9-live kostet ein Anruf bei dem Spielveranstalter 49 Euro-Cent) als Einsatz hätte qualifizieren können. Dies geschah nur aus einem einzigen Grund: Die Länder wollten die mittels 0137-Rufnummern veranstalteten TV-Gewinnspiele nicht in die Nähe des Glücksspiels rücken. Schließlich veröffentlichte die DLM am 9.9.2004 einen Leitfaden für TV-Gewinnspiele. Soweit die hier an die Hand gegebenen Regeln und Maßstäbe eingehalten werden, sehen die Aufsichtsbehörden die Spiele als nicht problematisch an (vgl. MMR 11/2004, S. XIV; GSPWM - PM v. 9.9.2004, www.alm.de).
3. Voraussetzungen für die Zulässigkeit sog. „49-Cent-Spiele“
a) Der Einsatz beträgt nicht mehr als 0,49 €
(1) Einsatz eines Vermögenswertes
Folgt man den Auffassungen um den Schutzgedanken der Vorschriften des §§ 284 ff StGB, so haben alle Meinungen gemeinsam, dass sie das Vorliegen eines Einsatzes verlangen und ihn teilweise sogar als zweite zwingende Voraussetzung des Glücksspiels bezeichnen.
Bereits an dieser Stelle muss differenziert werden zu den Ansichten in Literatur und Rechtsprechung, die zur Bejahung eines Glücksspiels unter anderem auch darauf abstellen, ob der vereinbarte Gewinn einen Vermögenswert besitzt und unter welchen Voraussetzungen von einer Geringwertigkeit des Gewinns auszugehen ist.
Früher hatte die Rechtsprechung noch zumindest die Zusage einer Gewinnchance für erforderlich gehalten, um von einem Glücksspiel ausgehen zu können. Jedenfalls muss ein geldwerter Spieleinsatz geleistet werden und ein geldwerter Gewinn zu erwarten sein.
- Laut RG ist es „rechtlich ohne Bedeutung, ob der Spieler die Gefahr eines Verlustes trägt, wenn nur der Gewinn vom Zufall abhängig ist“. Der BGH hat sich aber mit einer nachfolgenden Entscheidung aber der Auffassung angeschlossen, dass zu dem in § 284 StGB definierten Glücksspiel ein Einsatz gehört.
- Ebenso war das Reichsgericht ursprünglich auch davon ausgegangen, dass dem Vertragspartner erkennbar gewesen sein muss, dass der Gewinn vom Zufall abhängt.
(2) 0,49 € als Maßstab des Vermögenswertes beim Gewinn?
Die Bestimmung des Begriffs „nicht ganz unbedeutender Vermögenswert“ richtet sich nach den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen. Es kann sodann von einem Unterhaltungsspiel gesprochen werden, bei dem der erzielbare geldwerte Gewinn überhaupt keine Rolle spielt (unbedeutender Vermögensvorteil9). Beim Glücksspiel muss der Gewinn einen Vermögenswert haben, während das Unterhaltungsspiel nur auf einen unbedeutenden Vermögensvorteil als Gewinn ausgerichtet ist. Dieser absolute Maßstab ist jedenfalls dann notwendig, wenn der Kreis (bei der Öffentlichkeit) – völlig ungewiss ist. Jedenfalls muss der mögliche Erlös nach einer Ansicht in der Literatur den Einsatz des Spielers betragsmäßig übersteigen.
Glücksspielrechtlich relevant wird das Online-Spielangebot nur, wenn ein nicht unbedeutender Vermögensvorteil erlangt werden kann. Die Höhe wurde weder vom Gesetzgeber noch von der Rechtsprechung bisher festgelegt.
Zu den sog. Gewinn-Surrogaten gehören auch die Freispiele, die jedenfalls keinen „Gewinn“ in diesem Sinne darstellen, da es sich hierbei nicht um einen frei verfügbaren Vermögenswert handelt, sondern einen Gegenstand dessen Verwendung vom Veranstalter vorgegeben ist. Mangels einer freien Handelbarkeit hat das Freispiel also keinen Vermögenswert.
(3) 0,49 € als Maßstab des Vermögenswertes beim Verlust?
Was unter „Einsatz“ zu verstehen ist, ergibt sich gleichfalls nicht aus dem Gesetz. In Rechtsprechung und Literatur hat sich folgende Beschreibung herausgebildet:
„[Unter Einsatz ist] Jede Leistung zu verstehen, die erbracht wird in der Hoffnung, im Falle des „Gewinnens“ eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten und in der Befürchtung, dass sie im Falle des Verlierens dem Gegenspieler oder dem Veranstalter anheim fällt“. Hierzu zählt nicht ein in jedem Fall verlorener Betrag, der mit dem eigentlichen Spiel nichtzu tun hat, sondern nur eine Mitspiel-Berechtigung gewährt (= Eintrittsgeld für eine Spielbank) In einer weiteren Formulierung in der Literatur findet man eine weitere Definition. Danach liegt Glücksspiel im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB nicht vor, wenn der Teilnehmer keinen erheblichen vermögenswerten Einsatz erbringt, der sich beim Ausbleiben eines Gewinns als Verlust niederschlägt; Wenn also der gezahlte Betrag ohnehin als verloren darstellt. Die derart an einen Mitspieler geleisteten Zahlung kann auch nicht als Spieleinsatz gewertet werden; der Betrag fließt einem Mitspieler und nicht einem Gegenspieler oder dem Veranstalter zu (er ist für den Leistenden stets „verloren“;deshalb ist auch die Zahlung beim „Kettenbrief“ nicht als Glücksspieleinsatz zu sehen: esfehlt hier der notwendige Zusammenhang zwischen Aufwendung in Hoffnung eines Gewinns von gleicher Seite). Hierbei muss zumindest eine Person bewusst Teile ihres Vermögens eingesetzt haben.
- Es besteht ein notwendiger Zusammenhang zwischen Aufwendung eines Vermögenswertes und den Gewinn- und Verlustaussichten des Spielteilnehmers.
- Bei dem „49 cent – Spiel“ muss zumindest eine Person bewusst Teile ihres Vermögens eingesetzt haben (es genügt, wenn der Veranstalter davon ausgeht, dass die Teilnehmer den Spielbeitrag bewusst opfern).
Hierzu soll auch die Einwilligung erforderlich sein, dass dem Inhaber des Vermögenswertes bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, dieser zugunsten anderer Personen verloren geht. Der Einsatz muss nach dem insoweit alleine maßgeblichen Spielplan erforderlich sein.
Der Einsatz wird bewusst für die Beteiligung an den Gewinnaussichten geopfert; hierzu reicht es aus, wenn der Veranstalter davon ausgeht, dass die Teilnehmer den Spielbeitrag bewusst opfern.
(4) Verdeckter Einsatz
Der Einsatz kann aber auch „verdeckt“ anfallen. Wird der Spielvertrag mit einem anderen, an sich nicht vom Zufall abhängigen Geschäft, z.B. einem Warenkauf verkoppelt, so kann der Einsatz sich im Warenpreis verbergen. Über diese Verbergenstatsache muss objektiv sowie subjektiv Einigkeit zwischen dem Veranstalter und dem Kunden bestehen. Dies ist bei dem regulären aufschlagen der Verkäufermarge wohl anzunehmen. Dass die angefallenen Kosten einer Veranstaltung derart auf den Teilnehmer abgewälzt wurden, ist im Einzelfall nachzuweisen. Anders Rechtsprechung, die hier eine Quasi-Beweislastumkehr annimmt (sie nimmt die entsprechende Kalkulation einfach an). Ansonsten ist es für die Annahme eines Einsatzes unschädlich, wenn den Teilnehmern verborgen bleibt, was sie im einzelnen für die Aussicht auf einen Preis bezahlen. Die Höhe des Einsatzes muss dem Teilnehmer auch nicht detailliert bekannt sein(Fälle des „verdeckte Einsatzes“).
Muss die Ware zu einem höheren, als sonst üblichen Preis erworben werden, dann liegt in diesem Aufpreis, sonst in dem Anteil der Mehrverdienstspanne, auf die der Händler bei normalem Preis verzichtet.
An einem Einsatz mit Vermögenswert fehlt es aber, wenn die Kosten ausschließlich vom Veranstalter in der Hoffnung auf eine Umsatzsteigerung getragen werden
Mehrwerttelefonnummern: Da hier nicht das gesamte Geld für die Bereitstellung des Kommunikationsmittel verwendet wird, stellt sich hier wieder die Frage nach dem Leisten eines verdeckten Einsatzes: Der Teil, der dem Veranstalter zugute kommt, ist nicht nur bloße Voraussetzung für die Teilnahme, sondern steht im Zusammenhang mit der erlangten Gewinnaussicht.
(5) Die Höhe des Einsatzes
Unerheblich ist der Einsatz, wenn er die üblichen Übermittlungskosten einer Erklärung - entsprechend den Kosten der aktuellen Kommunikationsmedien - nicht übersteigt.32 Dieses Abgrenzungskriterium ist jedoch für eine Abgrenzung nicht geeignet. Grundsätzlich ist aber eine Abgrenzung zu den Spielen vorzunehmen, bei denen der Schutzzweck des § 284 StGB von vornherein nicht berührt werden kann. Die Gefahr eines nennenswerten Vermögensverlustes eines Spielers scheidet - insbesondere wegen der Möglichkeit einer wiederholten Beteiligung - lediglich bei Einsätzen in Höhe von Bagatellbeträgen von vornherein aus. In einer hiervon abweichenden Entscheidung stellte das OLG Düsseldorf nicht nur auf die Kosten eines einzelnen Anrufes, sondern auf den Gesamtbetrag der Kosten mehrerer Anrufe ab, weil in dem dem Gericht vorliegenden Fall der Teilnehmer die Möglichkeit hatte, sich an den Gewinn heranzutelefonieren. Das Gericht befand, dass das Telefonieren selbst bereits das Glücksspiel war, für das die kumulierten Gebühren als ein Einsatz gesehen werden mussten. Die Entscheidung stellt einen Einzelfall dar und kann vorliegend nicht auf die Angebote auf www.49jackpotcity.com übertragen werden.
Von Bedeutung bei der Bestimmung der Höhe des Einsatzes sind weiterhin:
Bei Vorlagevorrichtungen, in welchen ein Geldbetrag für mehrere Spiele im Voraus bezahlt wird, kann man erst dann von einem „Einsatz“ sprechen, wenn er unwiderruflich verloren ist. Können die bereits eingezahlte Vorlagemünzen über einen Knopf zurückgefordert werden, so sind die nicht für das konkrete Spiel verbrauchten Münzen kein Einsatz. Als Ergebnis kann festgehalten werden: Der Einsatz muss unwiderruflich geleistet worden sein; der Spielteilnehmer darf das als Einsatz geleistete nicht durch Mausklick oder auf sonstige Weise zurückfordern.
(6) Grenze der Erlaubnisfreiheit
(a) Bisherige Entwicklung
- Grenze der Unbeträchtlichkeit: OLG Köln im Jahre 1957 (0,10 DM). OLG Hamm im gleichen Jahr, sah diese Grenze bei DM 1,00 überschritten; BayObLG im Jahr 1956 bei DM 5,00.
- Jedenfalls soll die Höhe der Portokosten in der Rechtsprechung als zulässig angehen werden. Das OLG Köln hält an den Feststellungen der Vorinstanz fest, wonach eine Verlustgefahr dann nicht besteht, wenn der kumulierte Verlust unter dem bleibt , was ein Arbeiter in einer Stunde verdient (entspricht einer Veranstaltung, für die man Eintrittsgeld bezahlen muss, oder Verzehr erfordert wird;aber zur Problematik des „fortgesetzten Spielens“-siehe OLG Düsseldorf oben).
- Die Würdigung, ob wegen des geringfügigen Vermögenswertes nur Unterhaltungsspiel vorliegt, soll nach generellen Maßstäben, nach der Verkehrsanschauung und nach den Vermögensverhältnissen der Spieler entschieden werden. Der Mitspieler müsste einen nicht ganz unerheblichen Einsatz in der Hoffnung auf Gewinn leisten. Wenn aber der Öffentlichkeit zugänglich, so kann nur ein absoluter Maßstab angelegt werden. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung des RG objektiv nac der allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen zu bestimmen.
- Das OVG Sachsen-Anhalt hingegen hielt es in einer Entscheidung vom 28.9.2005 allerdings für möglich, dass die Geringwertigkeitsgrenze auch relativ zu bestimmen sei. Wie unter II 2 a (6) (b) weiter ausgeführt, halten wir diese Entscheidung jedoch für nicht ausschlaggebend.
- Der Einsatz muss dem Veranstalter zufließen, nicht einem Dritten, wie es bei Entgelten für die Dienstleistung eines Dritten (Beförderung; Briefmarke) der Fall wäre. Rückausnahme, wiederum bei Rückfluss an den Veranstalter (z.B. 0190-er Nummern). Zur Erfüllung der Nachvollziehbarkeit und Überschaubarkeit der Telefonkosten: 0900- Nummern können jederzeit während der Verbindung geändert werden. Also Merkmal ist nicht mehr gewährleistet, wenn eine 0900-er Nummer genutzt wird. (weitere Bedenken bei künstlichem in die Länge ziehen, langwierige Menüführung.). Genaue Betragsbestimmung mithilfe der Postkartenalternative (0,51 – 0,56 EUR); hier ausgehend von einer durchschnittlichen Gesprächsdauer von einer Minute.
- Die Meinungen in der Literatur versuchen teilweise mittels statistischer Berechnungen, sich dem heutigen maßgeblichen Wert - unter Berücksichtigung des Inflationsausgleichs und der Preisveränderung - zu nähern. Die Ergebnisse hinsichtlich der Annahme einer Unbeträchtlichkeit sind unterschiedlich und gehen bis 1,89 EUR und bis zu 2,50 EUR. So errechnet beispielsweise Kleinschmidt (in MMR 2004, S. 654 ff.) die Obergrenze von 1,89 EUR wie folgt:
„Der für nicht unbeträchtlich befundene Betrag von 1.- DM müsste [aufgrund der Preisveränderung von 1957 bis 2003 in Höhe von +265%] heute demnach bei 3,65 DM oder ca. 1,89 EUR liegen“.
- Eichmann/Sörup kommen zu einer noch höheren Obergrenze. Sie beziehen in ihre Berechnungen eine Anpassung an die gegenwärtigen (Lebens-)Verhältnisse mit ein. Danach erscheint eine maximale Wertgrenze von 2,50 EUR für die Gewinnspielteilnahme vertretbar.
Diskutiert wird auch die Überschreitung der Unwesentlichkeit durch die Animation der Moderatoren, wiederholt anzurufen, soll dann nicht zählen, wenn es auf autonomer Willensentscheidung des Teilnehmers beruht; weiterer Hinweis auf die aufsichtsbehördliche Duldung: soweit die Regeln und Maßstäbe der DLM (Deutsche Landesmedienanstalt) vom 9.9.2004 eingehalten werden, werden diese von den Ordnungsbehörden nicht als problematisch erachtet.
(b) Grenze der Erlaubnisfreiheit: aktueller Stand
Jedenfalls von der Verwaltung anerkannt: Die Staatsanwaltschaft München I sieht die Unerheblichkeit im Sinne des Einsatzes für eine Strafbarkeit § 284 Abs. 1 StGB bei Aufwendungen für Telefongebühren, die in der Größenordnung des üblichen Brief- und Postkartenportos sind (gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine längerfristige Verbindung mit einem damit verbundenen mehrfachen Gebührenanfall nicht erfolgte). „§ 284 StGB setzt tatbestandlich voraus, dass die Teilnehmer einen nicht ganz unerheblichen Einsatz leisten (S.8), sämtliche Anrufe beim Sender kosten 0,49 EUR (inkl. MwSt.). Darin hat die Staatsanwaltschaft einen zu geringen Einsatz gesehen, als dass „der Tatbestand des Veranstaltens eines unerlaubten Glücksspiels gem. §284 StGB [erfüllt sei]“.
Diese wegweisende Entscheidung wurde richterlich bestätigt durch die Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung seitens des LG Freiburg, welches wiederholt feststellt, das durch eine mehrfaches Anrufen kein erheblicher Einsatz abgeleitet werden kann. Der Veranstalter habe keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft der Kunde anriefe.
Da mit jedem neuerlichen Anruf eine neue Gewinnchance entsteht, konnte auch durch die mehrfachen Anrufe keine „Erheblichkeit“ des Einsatzes gesehen werden. Der Veranstalter hatte hier keinen unmittelbaren Einfluss darauf, wie oft ein Teilnehmer die eingeblendete Nummer angerufen hat.
Inzwischen wurde diese Sicht vom LG München sowie vom OLG München auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht in neuerlicher Rechtsprechung bestätigt: Das LG München wiederholt, dass 49 Cent eine unbeträchtliche Leistung seien und erst wenn die Spielteilnehmer zu mehrmalig aufgefordert und motiviert würden, könne sich der Betrag zu einem Betrag oberhalb der Erheblichkeitsschwelle summieren. Im sofortigen Beschwerdeverfahren schloss sich das OLG München der Auffassung der Vorinstanz an und wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.
Insgesamt haben die staatlichen Strafverfolgungsbehörden, die Rechtssprechung und Landesmedienanstalten anerkannt, dass ein Spielveranstalter, der vom Teilteilnehmer lediglich 49 Euro-Cent als Spieleinsatz pro (Gewinn-)Spiel verlangt, kein „Glücksspiel“ im Sinne des § 284 StGB veranstaltet und folglich keiner „behördliche Erlaubnis“ im Sinne des § 284 StGB bedarf.
Aus der Tatsache, dass eine Teilnahme mehrfach wahrgenommen wird, wird noch kein erheblicher Einsatz im Sinne von § 284 StGB. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass in einer Entscheidung des AG Heidelberg Anrufe in schneller Folge durch die Verwendung der Wahlwiederholung als technisch ohne Weiteres möglich erachtet wurden und ebenfalls nicht beanstandet wurden.
Das OVG Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 28.9.2005) sah in dem Falle des Spieleanbieters www.internetspielothek.com die „Geringfügigkeitsgrenze“ in Bezug auf im Internet betriebenes Glücksspiel bereits bei einen Einsatz von 0,20 EUR je Spiel als überschritten an. Allerdings widerspricht diese Ansicht zur Auslegung des § 284 StGB dem Sinn und Zweck der vermögensschützenden Norm des § 284 StGB. Das OVG ignorierte vor allem zwei kurz zuvor ergangene strafrechtliche Entscheidung, die das Angebot auf www.internetspielothek.com für strafrechtlich unbedenklich hielten. Der Grund: Ein Spieleinsatz von 0,20 EUR stelle einen lediglich unbedeutenden und daher strafrechtlich nicht relevanten Spieleinsatz dar, so dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen Geringfügigkeit entfallen müsse:
Dem Angeschuldigten wird mit Anklageschrift vom 28.09.2004 ein Vergehen der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 I, III Ziffer 1. StGB zur Last gelegt.
(Dem Online-Spielothek Betreiber von 20 cent Spielen) Ihm wird vorgeworfen, seit dem 01.03.2004 ohne die erforderliche Erlaubnis gewerblich ein Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB veranstaltet zu haben, indem er auf seiner Homepage im Internet virtuelle Geldspielgeräte der Allgemeinheit zum Zwecke der Benutzung zur Verfügung stellte.
Die von dem Angeschuldigten im Internet eingerichtete virtuelle Spielhalle erfüllt nicht den objektiven Tatbestand des § 284 StGB.
Es ist (...) erforderlich, dass der zu erzielende Gewinn oder der potentielle Verlust, welcher sich in dem zuvor erbrachten Einsatz widerspiegelt, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert haben muss. (...). Dieses Tatbestandsmerkmal ist vorliegend nicht erfüllt. Es gibt keine festen Regeln, wann von einem nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert auszugehen ist. Entscheidend ist auf die allgemeine Verkehrsanschauung unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Durchschnitts der Spieler abzustellen. Vorliegend beläuft sich der Einsatz pro Spiel auf 0,20 €, der Höchstgewinn auf 2,-- €. Diese Beträge sind für sich gesehen auch nach der allgemeinen Verkehrsanschauung eher unbedeutend und grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht ganz unbedeutenden Vermögenswert zu begründen. Aber auch wenn man die Beurteilung dieser Frage nicht auf den einzelnen Einsatz und den einzelnen Gewinn pro Spiel beschränkt, da nach der allgemeinen Erfahrung davon auszugehen ist, dass der Spieler es nicht bei einem Spiel belässt, sondern in der Regel zahlreiche Spielvorgänge durchführt, führt eine solche Gesamtbetrachtung zu keinem anderen Ergebnis. […]. § 33 c GewO findet keine Anwendung, da insoweit ein mechanisch betriebenes Spielgerät vorausgesetzt wird, was bei den vorliegend im Internet angebotenen virtuellen Geldspielgeräten des Angeschuldigten nicht der Fall ist.
Darüber hinaus widerlegte erst kürzlich das OLG München die gegenständliche Einzelentscheidung des OVG Sachsen-Anhalt. In seiner der herrschenden Rechtssprechung folgenden Entscheidung bestätigte das OLG München den „Geringwertigkeitkeitsgrund“ im Zusammenhang mit einem Einsatz in Höhe von 0,49 EUR. Im Leitsatz der Entscheidung des OLG München heißt es:
Die Veranstaltung eines Gewinnspieles mit einer 0137-Rufnummer mit Kosten iHv. 0,49 EUR/Anruf stellt kein strafbares Glücksspiel dar, da der Einsatz unerheblich ist.
(7) Kumulation der einzelnen Einsätze
Insbesondere bei der Veranstaltung von Online-Glücksspielen, die mit einem unerheblichen Einsatz veranstaltet werden, stellt sich die Frage nach der Kumulation von unerheblichen Einsätzen. Bei Spielarten, wie z. B. Online Slot-Automaten stellt sich vor allem folgende Frage: Unter welchen Umständen wird die Grenze zur der Unerheblichkeit durch eine Kumulation einzelner geringwertiger Einsätze (direkt hintereinander gekoppeltes Setzen) überschritten? Zwar existieren für den Online-Spielbereich diesbezüglich keine eindeutigen rechtlichen Regelungen bzw. höchstgerichtliche Rechtsprechung. allerdings kann folgende Parallelwertung vorgenommen werden:
In ihrer Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit eines TV-Gewinnspielformates, bei dem der Spielteilnehmer mit einer 0137-Rufnummer eine Gewinnchance für 0,49 EUR pro Anruf erwarb, befasste sich das LG Freiburg sowie das OLG München (und bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung des LG München) mit der zentralen Frage der„Einsatzhäufung bei Gewinnspielen“.
Es ist festzustellen, dass die Rechtsprechung eine hintereinander geschaltete Kumulation der Einsätze – ungeachtet der Frequenz – dann als zulässig ansieht, wenn bzw. weil das erneute Abheben des Telefonhörers bzw. das Drücken der Wiederwahl-Taste eine Eigenhandlung bzw. Entschlusshandlung des Spielteilnehmers darstellt. Eine Parallelwertung zum Online-0,49 EUR Spiel ergibt, dass bei 49-cent-Online-Spielen eine Wiederholung der Einsätze jedenfalls von einer weiteren Entscheidung des Teilnehmers abhängen muss. Dies ist der Fall, wenn das vorangegangene Spiel beendet ist und der Spielteilnehmer sich in Bezug auf eine neue Spielrunde zu einem weiteren Einsatz entschließt; eine entsprechende Manifestation dieses Entschlusses muss aus dem Online-Spielverlauf heraus eindeutig ersichtlich sein. Bei einer Möglichkeit zum mehrfachen Setzen von 49 Cent muss sich der Spielteilnehmer bei jedem Setzen neu zu der weiteren Spielteilnahme entscheiden, indem er seinen Willensentschluss zur Teilnahme an einer weiteren Spielrunde durch eine entsprechende nach außen erkennbare Handlung (z.B. Mausklick) kundtut.
Zwischenergebnis:
Bei einem Einsatz von weniger als 49 Cent pro Spiel ist der Tatbestand des § 284 StGB daher nicht erfüllt.
II I . Behördliche Spielgenehmigung
Auch wenn nach den oben genannten Ausführungen feststeht, dass eine deutsche behördliche Spielerlaubnis für das Betreiben der hier untersuchten 49 cent Online-Spielseite nicht erforderlich ist, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Online-Spielveranstalter Carmen Media sogar über eine Glücksspielerlaubnis im Sinne des § 284 StGB verfügt. Einer der Standard Kommentare zum deutschen Strafrecht Lackner-Kühl in seiner aktuellen 26. Aufl. 2007, in der Randnummer 12 zu § 284:
Die Veranstaltungsbewilligung für ein Glücksspiel in einem anderen EU-Staat
durch dessen Behörden entfaltet dagegen wegen der Dienstleistungsfreiheit
gemäß Artikel 49 EGV [...] Wirksamkeit für das gesamte EUGemeinschaftsgebiet,
so dass eine Strafbarkeit nach § 284 ausscheidet, wenn z.B.
ein österreichischer Wettanbieter per Post oder Internet in Deutschland die Teilnahme
an den in Österreich veranstalteten Sportwetten anbietet und der Spieler seine Wette
aus Deutschland platziert und seinen Wetteinsatz ins Ausland überweise.
In die gleich Richtung geht die 27. Auflage (2007) des StGB-Kommentars
Schönke/Schröder. Die Autoren des wohl renommiertesten deutschen Strafrechtskommentars
bezweifeln, dass ein „(faktisches) staatliches Monopol“ mit Art. 12 GG und mit
Art. 43 und 49 EG vereinbar ist, so dass es im Ergebnis an einer Strafbarkeit nach § 284
StGB fehlt (vgl. Schönke/Schröder zu § 284 Rd-Nr. 22 , StGB, 27. Aufl. 2006).
Diese Rechtsauffassung ist im Hinblick auf die Realisierung der Schaffung eines in den
Römischen Verträgen verankerten gemeinsamen EU Binnenmarktes nicht nur konsequent,
sondern auch aus tatsächlichen Gründen berechtigt. Denn: An die Erteilung der
gibraltarischen Glücksspiellizenz (auf eine solche kann sich die Betreiberin der 49 cent
Online-Spielseite berufen) werden sehr hohe Anforderungen gestellt, die nur wenige
Unternehmen erfüllen. Im Jahr 2005 gab es lediglich fünfzehn in Gibraltar lizensierte
Anbieter von Online-Casinos.
Diese gibraltarischen Lizenzen sind aufgrund der strengen kaufmännischen Prüfung sowohl
des Unternehmens als auch der Direktoren sehr begehrt, da sie garantieren, dass die
höchsten Sicherheitsanforderungen für den Spielbetrieb eingehalten werden. Die Regierung
vergibt nur Lizenzen an Unternehmen, die bereits einen guten Ruf im Glücksspiel haben und
erfolgreich tätig sind.
Der Anbieter muss sicherstellen, dass sich das Angebot nur an volljährige Personen richtet.
Zudem müssen zu jeder Zeit ausreichende Mittel verfügbar sein um alle laufenden und zu
erwartenden Verpflichtungen begleichen zu können. Zudem muss ausreichend Kapital
vorhanden sein, um den weiteren Betrieb gewährleisten zu können. Auch ist sicherzustellen,
dass der Anbieter die gesetzlichen Regelungen zur Verhinderung der Geldwäsche umsetzt
und einhält.
In diesem Zusammenhang ist z. B. auf die Schlussanträge im EuGH Verfahren RS C-338/04
vom 16. Mai 2006 hinweisen. Aus dem europarechtlichen Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung schließt der Generalanwalt:
Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden
gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die
Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie
für seine Integrität ist
Beweis: Schlussanträge im Verfahren C-338/04 u.a. vom 16.05.2006, Rn. 130
Das VG Arnsberg stellt zu Recht fest, dass
gewichtige Unterschiede im Handeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter
derzeit nicht zu erkennen [sind]. Das Handeln der privaten Anbieter kann daher
gegenwärtig als nicht gefährlicher als dasjenige des staatlichen Wettmonopols
eingestuft werden.
VG Arnsberg, Beschluss vom 21.08.2006, 1 L 725/06
Da nach der Rechtsprechung des EuGH zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung
EU-ausländische Lizenzen auch in Deutschland anerkannt werden müssen und da
aufgrund des gemeinschaftsrechtlichen Anwendungsvorrangs und des Grundsatzes der
Gemeinschaftstreue aus Artikel 10 EG-Vertrag die Regelungen des EG-Vertrages
entgegenstehenden nationalen Regelungen vorgehen, ist im Freistaat Bayern die
Durchführung von Online-Angeboten zumindest dann zulässig, wenn der Anbieter – wie hier
– eine entsprechende EU-Genehmigung besitzt. In eine ähnliche Richtung gehen auch
folgende Stimmen in Literatur und Rechtsprechung: Literatur: König, K&R 2007, 257 ff.;
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Rupert Scholz, Prof. Dr. Clemens Weidemann, Kanzlei Gleiss
Lutz, vom 16. Februar 2007; Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker Sellner Dahs &
Widmaier vom 29.11.2006; Kendziur, ZUM 2007, 193 ff.; Siara, ZfWG 2007, 1 ff.; Pischel,
WRP 2006, 1413 ff.; Schmittmann/Bloß, AfP 2006, 433 ff.; Gomille, ZfWG 2006, 206 ff.;
Pischel, GRUR 2006, 630 ff.; Vallone/Dubberke, GewArch 2006, 240 ff.; Kretschmer, ZfWG
2006, 52 ff. Dübbers/Kartal, ZfWG 2006, 34; Eser/Heine in Schönke/Schröder, StGB, 27.
Aufl. 2006, § 284, Rn. 22a; Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gunter Widmaier vom 5. Mai
2006 zu „Strafrechtliche Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – für die Zeit bis zur Neuregelung des Rechts der
Sportwetten“; ebenfalls kritisch: Pestalozza, NJW 2006, 1711 ff.; Bücker/Gabriel NVwZ
2006, 662 ff.; Study of Gambling Services in the Internal Market of the European Union des
Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 24. April 2006; Bahr, Glücks- und
Gewinnspielrecht, Berlin 2005, 149 f.; Berberich, Das Internet-Glücksspiel, Berlin 2004, 190;
Braun, Mitgliedstaatliche Glücksspielmonopole vs. EG-Wettbewerbsrecht, ZEuS 2005, 211
ff.; Leupold, MR-Int 2005, 65; Horn, Zum Recht der gewerblichen Veranstaltung und
Vermittlung von Sportwetten, NJW 2004, 2047 ff.; Janz, Rechtsfragen der Vermittlung von
Oddset-Wetten in Deutschland, NJW 2003, 1694; Kazemi/Leopold, Internetglücksspiel ohne
Grenzen, MMR 2004, 649; Korte, Das staatliche Glücksspielwesen, Köln 2004, S. 179 f.;
Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl., 2004, § 284 Rn. 12; Leipold, NJW-Spezial
2005, 183; Stober, Besonderes Wirtschaftverwaltungsrecht, 13. Auflage 2004, 63 ff.;
Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und 11; Voßkuhle,
Glücksspiel zwischen Staat und Markt, VerwArch 1996, 422, 426. Ebenso bereits Klam, Die
rechtliche Problematik von Glücksspielen im Internet, Berlin 2002, 133 f.) Rechtsprechung:
VG Mainz, Beschluss vom 27.06.2007, 6 L 396/07.MZ; VG Gießen, Beschluss vom
11.06.2007, 10 G 958/07, und Beschluss vom 07.05.2007, 10 E 13/07; VG Frankfurt,
Beschluss vom 20.05.2007, 7 G 1100/07 [V]; VG Dresden, Beschluss vom 04.05.2007, 14 K
2151/06; VG München, Urteil vom 17. April 2007, Az. M 16 K 06.4426; OVG Saarlouis,
Beschluss vom 04.04.2007, 3 W 20/06; AG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2007, 5 Cs 260 Js
53140/06; EuGH, Urteil vom 06.03.2007, Rs. C 338/04 u.a.; AG Augsburg, Beschluss vom
01.03.2007, 12 Ds 102 Js 122997/06; VGH Baden-Württemberg vom 06.02.2007, 6 S
162/07; VGH Baden-Württemberg vom 25.01.2007, 6 S 2964/06; OVG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 02.01.2007, 3 MB 38/06; VG Neustadt, Beschluss vom 02.01.2007, 5 L
1716/06.NW; VG Stuttgart, Beschluss vom 28.12.2006, 4 K 4393/06; LG Regensburg,
Beschluss vom 22.12.2006, 1 Os 106/2006; OVG Saarland, Beschluss vom 06.12.2006, 3
W 18/06; BGH, Beschluss vom 29.11.2006, 2 StR 55/06; VG Stuttgart, Beschluss vom
23.11.2006, 4 K 3895/06; Bayerisches VG Würzburg, Urteil vom 25.10.2006, W 6 K 06 273;
VG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2006, 4 K 3499/06; VG Dresden, Beschluss vom
16.10.2006, 14 K 1711/06; VG Gießen, Beschluss vom 13.10.2006, 10 G 2168/06; LG
Aschaffenburg, Beschluss vom 22.05.2007, Qs 62/07; AG München, Urteil vom 14.04.2007,
1111 Ds 307 Js 31947/07; LG München, Beschluss vom 12.10.2006, 5 Qs 32/06; OLG
München, Urteil vom 26.09.2006, 5 St RR 115/05; VG Köln, Beschluss vom 21.09.2006, 1 K
5910/05; VG Mainz, Beschluss vom 14.09.2006, 6 L 654/06.MZ; VG Frankfurt (Oder),
Beschluss vom 12.09.2006 4 L 302/06; VG Potsdam, Beschluss vom 11.09.2006, 3 L
342/06; VG Cottbus, Beschluss vom 06.09.2006, 2 L 200/06; VG Aachen, Beschluss vom
25.08.2006, 6 L 494/06; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2006, 12 B 43/06; VG
Arnsberg, Beschluss vom 22.08.2006, 1 L 633/06; VG Arnsberg, Beschluss vom
21.08.2006, 1 L 725/06; VG Dresden, Beschluss vom 16.08.2006, 14 K 2239/05; VG Köln,
Beschluss vom 11.08.2006, 6 L 736/06; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.08.2006, 2 K
500/05; AG Bielefeld, Beschluss vom 08.08.2006, 37 Ds 42 Js 547/02; VG Neustadt,
Beschluss vom 20.07.2006, 5 L 1133/06; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2006, 6 K
1260/06; VG Stuttgart, Beschluss vom 17.07.2006, 4 K 2657/06; VG Köln, Urteil vom
06.07.2006, 1 K 9196/04; VG Meiningen, Beschluss vom 29.06.2006, 2 E 362/06; OLG
Stuttgart, Urteil vom 26.06.2006, 1 Ss 296/05; VG Köln, Urteil vom 22.06.2006, 1 K 2675/04;
VG Wiesbaden, Beschluss vom 22.06.2006, 5 G 809/06(V); VG Minden, Beschluss vom
09.06.2006, 3 L 295/06; VG München, Urteile vom 07.06.2006, M 16 K 05.2296 und M 16 K
04.6138; AG Ravensburg, Beschluss vom 06.06.2006, 11 Ds 36 Js 21918/04; VG Minden,
Beschluss vom 26.05.2006, 3 L 249/06; AG Biberach, Beschluss vom 31.05.2006, 6 DS 36
JS 24179/04; VG Arnsberg, Beschluss vom 23.05.2006, 1 L 379/06; AG Krefeld, Beschluss
vom 04.05.2006, 32 Cs 9 Js 827-05; VG Hamburg, Beschluss vom 21.04.2006, 16 E 885/06
)EuGH, Urteil v. 6.11.2003, C – 243/01, Rn. 57, VG Gießen, Urteil vom 21.11.2005,
1105/05, 872/05; VG Kassel, Beschluss vom 24.06.2004, 2 G 701/04; LG München I,
Beschluss vom 27.10.2003, 5 Qs 41/03, NJW 2004, 171; AG Bremen, Beschluss vom
10.03.2004, 74 Ds 601 Js 7083/03; AG München, Entscheidung vom 28.10.2004, 1124 CS
384 JS 44648/03; LG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2004, 629 Qs 56/04; AG Essen, 42
Ds 75 Js 169/04-635/04; LG Baden-Baden, Beschluss vom 2.12.2004, 2 Qs 157/04; VGH
Hessen, Beschluss vom 9.02.2004, 11 TG 3060/03. Vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss
vom 02.07.2005, 12 B 10467/05.OVG; VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.05.2005, 5 G
1641/04; OVG Sachsen, Beschluss vom 22.12.2004, BS 28/04; VG Schleswig-Holstein,
Beschluss vom 24.09.2004, 12 B 60/04; BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005, 1 BvR 223/05;
LG Wuppertal, Beschluss vom 17.08.2004, 30 Qs 3/04; AG Heidenheim, Urteil vom
19.08.2004, 3 Ds 42 Js 5187/03 - AK 424/03; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
18.01.2005, 3 MB 80/04.
Die Betreiberin des Online-Spielangebotes weist einen hohen Sicherheitsstandard auf. So
werden die Auszahlungsanteile aller Unternehmen der Betreiberin regelmäßig von einer
unabhängigen Buchprüfungsfirma überprüft. Die Ergebnisse der Prüfung werden monatlich
auf der jeweiligen Website des Unternehmens veröffentlicht.
Das ausländische Kontroll- und Überwachungssystem gewährleistet damit eine
„ordnungsgemäße und nachvollziehbare“ Durchführung der Veranstaltung, wie sie nach den
hiesigen gesetzlichen Reglungen verlangt wird. Die Betreiberin wurde zudem von der
Organisation zum Schutz der Spieler und zur Regulierung der Online-Casinos eCOGRA
ausgezeichnet. Die eCOGRA arbeitet mit der Global Gambling Guidance Group (G4)
zusammen, um geschlossenere und formellere Vorkehrungen gegen das Spielen
Minderjähriger und Spielsüchtiger zu treffen und um Bestimmungen und Verfahren zu
entwickeln, die global Maßstäbe für verantwortungsbewusstes Glücksspiel setzen. Online-
Spielbetreiber, die das eCOGRA-Siegel besitzen, müssen diese detaillierten Bestimmungen
im Rahmen der Generally Accepted Practices (eGAP) umsetzen. Die Einhaltung wird
laufend durch unabhängige Prüfer überwacht, im Fall der Betreiberin geschah dies durch ein
Audit von PriceWaterhouseCoopers.
Das G4-Management verfügt über umfassende Erfahrung mit Programmen für
verantwortungsvolles Glücksspiel sowohl in tatsächlichen als auch in Online-
Spielumgebungen und stellt ein weltweites Akkreditierungsprogramm zur Verfügung. Der G4
e-Gaming Code of Practice wird bereits erfolgreich eingesetzt und hat sich als praktisch und
wirksam erwiesen.
Sieben Online-Spielseiten der Betreiberin wurden mit dem eCOGRA-Gütesiegel „Seal of
Approval“ ausgezeichnet. Das eCOGRA Gütesiegel „Players Seal of Approval“ wurde
verliehen für:
- Absolut faires Spiel
- Schnellste Auszahlungen
- Kundenservice
- Verhaltensweise für verantwortungsbewusste Casinoführung
- Sichere Kundendaten
Zusammenfassung:
Da die Spielseite der Betreiberin ausschließlich Online-Spiele gegen Geldeinsätze enthält,
die jeweils 49 Cent pro einzelnes Spiel nicht übersteigen, und diese Spiele strafrechtlich
nicht als Glücksspiele im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch (StGB) qualifiziert werden, ist
das Vorliegen einer behördliche Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB eigentlich nicht
erforderlich. Nichts desto trotz kann sich die Betreiberin in Sinne einer
gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des „behördlichen Erlaubnis“-Begriffs im Sinnes
des § 284 StGB auf eine gültige Erlaubnis im Sinne des § 284 StGB berufen. Es kann also
von der strafrechtlichen Zulässigkeit von der von uns bisher geprüften Spiele auf der Seite
www.49jackpotcity.com ausgegangen werden.
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